Stellenmeldepflicht in der Schweiz
Die Stellenmeldepflicht gilt seit dem 1. Juli 2018 für Berufsarten mit mindestens acht Prozent Arbeitslosigkeit. Ab dem 01.01.2020 wird dieser Schwellenwert auf Berufsarten mit mindestens fünf Prozent Arbeitslosigkeit gesenkt. Betroffen sind dabei Berufsgruppen aus dem Gastrogewerbe, Baugewerbe, Handwerk und Servicegewerbe.
Ein Jahr nach Einführung der Stellenmeldepflicht hat dies zu einer breiten Akzeptanz bei den Unternehmen geführt und zu weit mehr gemeldeten Stellen als ursprünglich von der RAV prognostiziert.
Bisherigen Schätzungen zufolge wurden ca. 200.000 stellenmeldepflichtige Stellen dem RAV gemeldet. Anhand kürzlich veröffentlichter Bilanz durch das Seco, wurden inzwischen 4800 Jobs durch diese Maßnahme durch die RAV vermittelt.
Durch die Senkung des Schwellenwertes auf 5 % sind weitere Berufsgruppen von der Stellenmeldepflicht betroffen und wird die Anzahl der zu meldenden Stellen weiter erhöhen. Aufgrund von Konsultationen und Kritik mit den betroffenen Berufsverbänden wurden auch eine Anpassung der Berufsnomenklatur vorgenommen. Dabei wurde meldepflichtige Berufsarten neu und detaillierter geordnet.
Für die Unternehmen bedeutet die Stellenmeldepflicht aber auch einen nicht unerheblichen administrativen und finanziellen Aufwand. Der Vorgang ist für die Unternehmen darüber hinaus mit Risiken verbunden, denn es fallen Bußgelder in Höhe von 20.000 CHF bei fahrlässigen Verstößen, bzw. 40.000 CHF bei grob fahrlässigen Verstößen an.
Ablauf der Stellenmeldepflicht:
- Das Unternehmen ist verpflichtet zu prüfen, ob eine Stelle meldepflichtig ist und hat im Falle einer stellenmeldepflichtigen Stelle, dies der zuständigen RAV mitzuteilen.
- Das RAV hat 3 Werktage Zeit, dem Unternehmen potenzielle Kandidaten vorzuschlagen.
- Das Unternehmen kann die vorgeschlagenen Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch einladen, bzw. eine Einstellung vornehmen. Über eine erfolgte Einstellung bzw. Einladung zum Gespräch muss eine Rückmeldung an das RAV erfolgen.
- Nach Ablauf von 5 Arbeitstagen nach Publikation der Stelle beim zuständigen RAV darf die Stelle anderweitig publiziert werden.
Dieser Ablauf kann für Unternehmen auch einen erheblichen Aufwand bedeuten und kann durch Mithilfe einer Bewerbermanagement-Software automatisiert und vereinfacht werden. Unsere Bewerbermanagement-Lösung unterstützt Sie dabei vollumfänglich und bieten Ihnen viele weitere Vorteile.
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