ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MARSECO (STAND JANUAR 2020)
§1 GELTUNGSBEREICH1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der marseco. Für ein von Marseco entwickeltes/vertriebenes Produkt bzw. Dienstleistung bestehende Sonderbestimmungen (z.B. unbefristete oder befristete Lizenzen/Nutzungsbestimmungen für Software, Bedingungen für Wartungs- oder Supportdienstleistungen) gehen den vorliegenden AGB vor, insoweit sie inhaltlich von den AGB abweichen. |
§2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Angebote von Marseco sind – insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Hauptleistung, Preise, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Offerten von Marseco während 30 Tagen gültig.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auftragsausführung der Marseco zustande und richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt.
2.3 Marseco kann die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen und kann die Ausführung eines Auftrages unterbrechen, kürzen oder vorzeitig beenden, wenn der Kunde die Auftragserfüllung erschwert oder verunmöglicht, oder wenn der Kunde in Zahlungsverzug steht.
2.4 Telefonische und/oder persönliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§3 INSTALLATION, SCHULUNG UND BERATUNG3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation und Inbetriebnahme gelieferter Software selbst verantwortlich. |
§4 LEISTUNGSVORAUSSETZUNG UND ERFÜLLUNG
4.1 Soweit nicht anders geregelt, entstehen Erfüllungsansprüche des Kunden erst mit vollständiger Bezahlung des vertraglich festgelegten Entgelts. Insbesondere entstehen Nutzungsrechte an Software unabhängig von deren Freischaltung erst mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr.
4.2 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
4.3 Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte bleiben Eigentum von Marseco. Marseco behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
4.4 Umbuchungen und Annullationen von durch den Kunden bei Marseco reservierten Leistungen bedürften in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch Marseco.
§5 PREISE UND SPESEN5.1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen berechnet. |
§6 ANNULLATIONSBEDINGUNGEN
6.1 Entwicklung: Beendet die Auftraggeberin ein Entwicklungsprojekt vorzeitig, so sind alle bis dahin geleisteten Aufwendungen zuzüglich 50% der gemäss Auftrag nicht geleisteten Aufwendungen geschuldet.
6.2 Trainings und Workshops: Bei Annullation später als 30 Tage vor dem Durchführungsdatum der Trainings und Workshops werden 50% und später als 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung wird der ganze Preis verrechnet. Bei fehlender Abmeldung wird der ganze Preis fällig.
§7 ZAHLUNG7.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres – insbesondere ohne Mahnung und Nachfristsetzung – in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Marseco berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatzes der Schweizerischen Nationalbank zu verlangen. |
§8 SOFTWARE – LIZENZEN
8.1 Der Kunde darf Marseco – Softwareprodukte einschliesslich deren Dokumentation ausschliesslich aufgrund einer von Marseco erteilten Lizenz nutzen. Für den Fall des Missbrauchs schuldet der Vertragspartner eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10’000 –. Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben vorbehalten. Ausserdem behält sich Marseco vor, Strafanzeige zu erstatten.
8.2 Durch die von Marseco gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschliessliches und nur mit Zustimmung von Marseco übertragbares Recht zur Nutzung der lizensierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt.
8.3 Der Kunde darf keine Verfahren etwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
8.4 Der Kunde behandelt sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, keine Teile der Software oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Für den Fall des Missbrauchs schuldet der Vertragspartner eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10’000 –. Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben vorbehalten. Ausserdem behält sich Marseco vor, Strafanzeige zu erstatten.
8.5 Alle Rechte – insbesondere Urheberrechte – an der überlassenen Software sowie die überlassenen Dokumentationen stehen – soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist – ausschliesslich Marseco zu.
8.6 Softwarelizenzen können von Marseco nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt oder in Verzug ist. Eine Kündigung durch Marseco bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software.
8.7 Marseco macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen. Diese Haftung umfasst insbesondere auch die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
§9 GEWÄHRLEISTUNG FÜR SOFTWAREPRODUKTE
9.1 Der Kunde hat gelieferte Produkte unverzüglich auf Mängelfreiheit und Qualität zu prüfen. Beanstandungen irgendwelcher Art sind innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Empfang des Produktes schriftlich und detailliert gegenüber Marseco geltend zu machen (Empfangstheorie).
9.2 Marseco leistet Gewähr dafür, dass ihre lizensierten Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Beschreibungen für die betreffenden Produkte enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
9.3 Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt werden, oder dass vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl von Marseco die Rückerstattung des bezahlten Preises oder Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, dass dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Ein Anspruch auf Mangelfolgeschäden wird explizit ausgeschlossen.
9.4 Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden.
9.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen, Unfälle oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Marseco liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde Marseco die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen.
§10 DATENSCHUTZ, DATENSICHERHEIT UND VERTRAULICHKEIT10.1 Marseco versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und der anderen einschlägigen Rechtsnormen zu beachten. |
§11 HAFTUNG11.1 Marseco führt sämtliche Aufträge mit der grösstmöglichen Sorgfalt und der nötigen Qualität durch. Für das Ergebnis ihrer Tätigkeit kann Marseco jedoch keinerlei Haftung übernehmen. |
§12 PRODUKTÄNDERUNGEN
12.1 Marseco behält sich Produktänderungen ausdrücklich vor, welche die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
§13 SCHLUSSBESTIMMUNG13.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der AGB nicht beeinträchtigt werden. |